Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
1. Gültigkeit
1.1. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, die wir gegenüber unseren Kunden erbringen, soweit in dem zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden. Diese Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Kunde eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder eine sonstige Person oder Personenmehrheit ist, die den Vertrag als Unternehmer, also im Rahmen einer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, abschließt.
1.2. Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Eine solche Zustimmung gilt nur für den Einzelfall und nicht für frühere oder künftige Lieferungen oder Leistungen von KLEENOIL AG.

2.Angebote
2.1. An unsere Angebote halten wir uns gemäß Preisgültigkeit im Angebot gebunden. Der Kunde ist an ein Angebot, das wir noch nicht angenommen haben, 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gebunden.
2.2. Kostenvoranschläge sowie in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich.
2.3. An allen von uns erstellten und zur Verfügung gestellten Unterlagen, die im Rahmen der Auftragsverhandlungen und Vertragsausführung überlassen werden, behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Rechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen die Unterlagen nicht für andere Zwecke als zur Vertragsdurchführung verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
2.4. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle unserer ausdrücklichen Erklärung. Dies gilt insbesondere auch für Angaben in produktbezogenen Zeichnungen, Abbildungen oder Datenblättern. Eine selbstständige Herstellergarantie, die einem Liefergegenstand beigefügt ist, begründet keine Beschaffenheitsgarantie unsererseits.
2.5. Technische Unterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Kalkulationen, die dem Kunden im Rahmen der Auftragsverhandlungen und der Vertragsausführung überlassen werden, dürfen vom Kunden nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen behalten wir uns vor. Für den Fall, dass der Kunde derartige Unterlagen benutzt, ohne nach dem Vertrag dazu berechtigt zu sein, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

3. Änderungen der Ware

Handelsübliche Änderungen und Ergänzungen der Produkte im Rahmen der vereinbarten Spezifikationen bleiben vorbehalten.

4. Preise

4.1. An die in unseren Angeboten angegebenen Preise halten wir uns innerhalb der in Ziffer 2.1 festgelegten Frist gebunden. Lieferungen und Leistungen, für die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden Preisliste berechnet. Preislisten sind nur dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit von uns ausdrücklich bestätigt ist und die Bestätigung nicht länger als einen Monat zurückliegt. Alle Preise, Lieferungen und Leistungen verstehen sich ab Werk/Auslieferungslager (Incoterms 2020) einschließlich Verpackung (ausgenommen Mehrwegverpackung) zuzüglich Versandkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden Preisliste berechnet.
4.2. Für den Fall, dass Vertragsschluss und Lieferdatum um mehr als vier Monate auseinander liegen und sich unsere Beschaffungskosten nach Vertragsschluss und vor Bereitstellung der Ware erhöhen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis durch einseitige Erklärung, um denselben Betrag zu erhöhen. Der Kunde ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern uns die Rücktrittserklärung innerhalb von einer Woche nach Mitteilung der Anpassung des Kaufpreises zugeht.

5. Liefer- und Leistungszeit

5.1. Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die Erfüllung aller vom Kunden zu erfüllenden Lieferbedingungen voraus. Fixgeschäfte sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch uns wirksam.
5.2. Die Frist für einen fest vereinbarten Liefertermin verlängert sich im Falle von Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt um den Zeitraum, über den die höhere Gewalt andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Höhere Gewalt in diesem Sinne sind insbesondere Naturereignisse, Maschinenschäden und sonstige betrieblichen Störungen, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung sowie der Eintritt sonstiger
unvorhersehbarer Lieferhindernisse, vorausgesetzt, wir haben diese Ereignisse, Schäden oder Störungen nicht zu vertreten.
5.3. Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung bleibt vorbehalten. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

6. Zahlungen

6.1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto ohne Abzug zu leisten. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug.
6.2. Skontogewährungen sind als Einzelvereinbarungen zu verstehen.
6.3. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder gegen Sicherheitsleistung zu erbringen oder auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern und durch die die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

7. Sach- und Rechtsmängel

7.1. Die Rechte des Kunden bei eventuellen Sach- und Rechtsmängeln von Liefergegenständen bestimmen sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde hat Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel oder Abweichungen zu rügen. Soweit der Kunde bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Lieferabweichungen, insbesondere Mängel, Mengenabweichungen oder Lieferung anderer als der bestellten Liefergegenstände nicht unverzüglich nach Ablieferung rügt, gelten diese als genehmigt wie geliefert. Die Rüge ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung zugeht.
7.2. Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Liefergegenstand nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht und/oder die Eignung des Liefergegenstandes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist.
7.3. Reklamiert der Kunde Mängel der von uns gelieferten Schmierstoffe oder Öle, sind wir berechtigt, vom Kunden zum Zweck der Sachverhaltsaufklärung, insbesondere zum Zweck der Durchführung einer Ölanalyse, eine Probe der gelieferten Schmierstoffe oder Ole von mindestens zwei Litern zu verlangen und diese Probe selbst beim Kunden zu entnehmen bzw. die Probeentnahme beim Kunden zu überwachen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir unsererseits zur Zurückbehaltung etwaiger Mängelleistungen berechtigt. 7.4. Mängelgewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde den Liefergegenstand (1.) für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt, oder (2.) ohne unsere schriftliche Zustimmung (a.) bearbeitet oder verändert oder (b.) zusammen mit anderen Produkten einsetzt, die nicht vom Hersteller des Liefergegenstandes für eine solche Verwendung zugelassen oder freigegeben sind. 7.5. Bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen kann der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorrangig Nachbesserung oder Nachlieferung zur Beseitigung des Mangels verlangen und erst bei deren Fehlschlagen oder in den sonstigen gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern. Wir behalten uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Üben wir das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist aus, geht es auf den Kunden über. Wir sind berechtigt, mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu unternehmen. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung nach, ist der Kunde zur Herausgabe des mangelhaften Liefergegenstandes verpflichtet und hat Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.
7.6. Die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte beziehen, die nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelten oder soweit der Kunde uns nicht auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt.
7.7. Die Liefergegenstände sind ausschließlich für den unternehmerischen Verkehr bestimmt. Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen demgemäß nicht. Soweit der Kunde den Weiterverkauf von Liefergegenständen an Verbraucher beabsichtigt, hat er uns darauf vor Vertragsschluss hinzuweisen. Die gesetzlichen
Rückgriffsansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass er die von
uns gelieferten, zum Weiterverkauf bestimmten Liefergegenstände im Regelfall in der Reihenfolge der Lieferung an seine Kunden ausgeliefert hat (FIFO). Jeder Rückgriff ist ausgeschlossen, soweit der Kunde uns den Gewährleistungsfall nicht innerhalb von 5 Tagen in Textform anzeigt. Aufwendungsersatz wird ausschließlich durch Warengutschriften geleistet. Ein Anspruch auf Barauszahlung ist ausgeschlossen.

8. Haftung

8.1. Eine vertragliche oder außervertragliche Schadenersatzpflicht unsererseits besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haften wir auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Zusätzlich haften wir auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die wir bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen. Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung des Vertragszweckes überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig nach Inhalt und Zweck des Vertrages vertrauen darf. Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur Übergabe und Übereignung von Liefergegenständen.
8.2. Wir haften grundsätzlich nicht für Schäden, die durch Liefergegenstände verursacht worden sind, sofern diese Schäden durch falsche Angaben des Kunden, mangelhafte Produktwartung oder Handhabung, falsche Bedienung, Verwendung von nicht zugelassenen oder freigegebenen Teilen oder Produkten sowie bei Missachtung der Herstellervorschriften entstehen. Ebenso haften wir nicht für Schäden, die durch Liefergegenstände verursacht worden sind, sofern diese Schäden durch eine Überprüfung der Arbeitsergebnisse der Liefergegenstände in regelmäßigen Abständen hätten vermieden werden können. Eventuelle zwingende Produkthaftungsanspruche nach dem Produkthaftungsgesetz
sowie Ansprüche aus einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie bleiben von den vorstehenden
Einschränkungen unberührt.
8.3. In Verträgen oder diesen Bedingungen vereinbarte Beschränkungen unserer Haftung gelten auch für eine etwaige persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
8.4. Unsere Haftung im Zusammenhang mit Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen, die ohne Vergütung zur Verfügung gestellt werden, z.B. kostenlos bereitgestellte Erprobungsware, ist auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und arglistig verschwiegene Mängel beschränkt.
8.5. Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast wird durch diese Ziffer 8. nicht begründet.

9. Freistellung

Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die mit der Begründung erhoben werden, der Kunde habe die für seinen Geschäftsbetrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Aufsichts-, Wettbewerbs- und Datenschutzrechts, nicht eingehalten. Der Kunde stellt uns außerdem von allen Ansprüchen Dritter oder sonstigen Schäden aufgrund von Angaben des Kunden gegenüber Dritten in Bezug auf Eigenschaften oder technische Merkmale der Liefergegenstände, die von den Angaben des jeweiligen Herstellers abweichen, frei.

10. Verjährung

10.1. Anspruche von Kunden bei Mängeln von Liefergegenständen verjähren bei neu hergestellten Liefergegenständen nach einem Jahr, bei gebrauchten Liefergegenständen nach sechs Monaten. Mit Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen erlischt auch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Für Ansprüche in Bezug auf Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie für Schadenersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer verschuldeten Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person beruhen, für Ansprüche aus Beschaffenheitsgarantien und den gesetzlichen Rückgriff gilt jedoch stets die gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährung gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.
10.2. Unternehmen wir bezüglich eines Liefergegenstandes die Nacherfüllung, führt dies nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Rechte des Kunden bei Mängeln in Bezug auf den nachgebesserten Liefergegenstand (einschließlich etwaiger Ersetz- oder Austauschteile) bzw. den nachgelieferten Ersatzgegenstand. Die Rechte verjähren vielmehr unbeschadet der Nacherfüllung mit Ablauf der für den nachgebesserten oder ersetzten Liefergegenstand geltenden, verbleibenden Verjährungsfrist mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach Abschluss der Nacherfüllung oder der Verweigerung weiterer Nacherfüllungsversuche eintritt.

11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung von - auch kaufmännischen - Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden sind nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Das gilt insbesondere auch für die Minderung laufender Zahlungen an uns aufgrund von angeblichen Mängeln von Liefergegenständen; dem Kunden bleibt in diesem Fall vorbehalten, diesbezüglich nach Zahlung Rückzahlung aus Bereicherungsrecht bzw. Schadenersatz nach Maßgabe des Vertrages geltend zu machen. Wir sind berechtigt, Leistungen aus dem Vertrag auch aufgrund von Ansprüchen gegen den Kunden aus anderen rechtlichen Verhältnissen zurückzubehalten.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen an den Kunden aufgrund des Vertrags gelieferten Waren (,,Vorbehaltsware") bis zum vollständigen Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor (,,Eigentumsvorbehalt'). Sofern die Vorbehaltsware in ein Land verbracht wird, in dem der vorstehende Eigentumsvorbehalt nicht in vollem Umfang wirksam ist, ist der Kunde verpflichtet, uns eine gleichwertige Sicherheit zu verschaffen.
12.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Der Kunde tritt an uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Die Abtretung dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche, zu deren Sicherung der Eigentumsvorbehalt bestimmt ist. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Wir dürfen diese Einziehungsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Der Kunde hat auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Vorbehaltsware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
12.3. Die Parteien vereinbaren, dass eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden in unserem Namen und für unsere Rechnung erfolgt und wir unmittelbar Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (,Bruchteilseigentum") an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder- im vorgenannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit auf uns. Ist die Vorbehaltsware mit anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 dieser Ziffer 12.3 genannten Verhältnis.
12.4. Die Vorbehaltsware ist pfleglich zu behandeln. Jede Beeinträchtigung der Vorbehaltsware, insbesondere Beschädigungen, und alle Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware und/oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen und Beschlagnahmen, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen zur Freistellung der Vorbehaltsware und/oder der abgetretenen Forderungen von Rechten Dritter zu tragen. Mit Ausnahme der vorstehend unter 12.2 und 12.3 gewährten Befugnisse sind Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, unzulässig.

13. Pfandrecht
Der Kunde räumt uns zur Sicherung sämtlicher offener Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Kunden ein.

14. Freigabe von Sicherheiten

Soweit der realisierbare Wert der gesamten Sicherheiten, die wir von unserem Kunden erhalten haben (der mit 2/3 des Nominalwerts anzusetzen ist, soweit nicht eine Partei einen abweichenden realisierbaren Wert beweist), 110% der gesamten gesicherten Anspruche (,,Übersicherungsgrenze") übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden den die Übersicherungsgrenze übersteigenden Teil der Sicherheit an den Kunden zurück zu übertragen.

15. Abtretungen

Der Kunde ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag - mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen - abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

16. Annahmeverzug

Kommt der Kunde mit der Abnahme der ihm ordnungsgemäß angebotenen Ware oder Leistung in Verzug,
so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz in Höhe von 25 % des Rechnungswertes zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

17. Textform

Alle nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen zu machenden Anzeigen oder abzugebenden Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).

18. Datenerfassung

Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten aus dem Geschäftsbetrieb des Kunden speichern und verarbeiten.

19. Anwendbares Recht

Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme der UN-Kaufrechtskonvention.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Waldshut-Tiengen.

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt externe Komponenten, wie z.B. Google Analytics welche dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen

Notwendige Cookies werden immer geladen