Allgemeine Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
1. Gültigkeit
1.1. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und
Leistungen, die wir gegenüber unseren Kunden erbringen, soweit in dem zwischen
uns und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag keine entgegenstehenden
Vereinbarungen getroffen werden. Diese Lieferbedingungen gelten nur, wenn der
Kunde eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder eine sonstige Person oder Personenmehrheit ist, die den Vertrag als
Unternehmer, also im Rahmen einer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, abschließt.
1.2. Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit
ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Eine solche
Zustimmung gilt nur für den Einzelfall und nicht für frühere oder künftige
Lieferungen oder Leistungen von KLEENOIL AG.
2.Angebote
2.1. An unsere Angebote halten wir uns gemäß Preisgültigkeit im Angebot
gebunden. Der Kunde ist an ein Angebot, das wir noch nicht angenommen haben, 14
Tage ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gebunden.
2.2. Kostenvoranschläge sowie in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial
enthaltene Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich.
2.3. An allen von uns erstellten und zur Verfügung gestellten Unterlagen, die
im Rahmen der Auftragsverhandlungen und Vertragsausführung überlassen werden,
behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Rechte vor. Ohne
unsere Zustimmung dürfen die Unterlagen nicht für andere Zwecke als zur
Vertragsdurchführung verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht
werden.
2.4. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle unserer ausdrücklichen
Erklärung. Dies gilt insbesondere auch für Angaben in produktbezogenen
Zeichnungen, Abbildungen oder Datenblättern. Eine selbstständige
Herstellergarantie, die einem Liefergegenstand beigefügt ist, begründet keine
Beschaffenheitsgarantie unsererseits.
2.5. Technische Unterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Kalkulationen,
die dem Kunden im Rahmen der Auftragsverhandlungen und der Vertragsausführung
überlassen werden, dürfen vom Kunden nicht für andere Zwecke verwendet,
vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eigentums-, Urheber- und
sonstige Rechte an derartigen Unterlagen behalten wir uns vor. Für den Fall,
dass der Kunde derartige Unterlagen benutzt, ohne nach dem Vertrag dazu
berechtigt zu sein, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
3. Änderungen der Ware
Handelsübliche Änderungen und Ergänzungen der Produkte im Rahmen der
vereinbarten Spezifikationen bleiben vorbehalten.
4. Preise
4.1. An die in unseren Angeboten angegebenen Preise halten wir uns innerhalb
der in Ziffer 2.1 festgelegten Frist gebunden. Lieferungen und Leistungen, für
die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe der bei
Eingang der Bestellung geltenden Preisliste berechnet. Preislisten sind nur
dann verbindlich, wenn die Verbindlichkeit von uns ausdrücklich bestätigt ist
und die Bestätigung nicht länger als einen Monat zurückliegt. Alle Preise,
Lieferungen und Leistungen verstehen sich ab Werk/Auslieferungslager (Incoterms
2020) einschließlich Verpackung (ausgenommen Mehrwegverpackung) zuzüglich
Versandkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Lieferungen und Leistungen, für
die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe der bei
Eingang der Bestellung geltenden Preisliste berechnet.
4.2. Für den Fall, dass Vertragsschluss und Lieferdatum um mehr als vier Monate
auseinander liegen und sich unsere Beschaffungskosten nach Vertragsschluss und
vor Bereitstellung der Ware erhöhen, sind wir berechtigt, den vereinbarten
Preis durch einseitige Erklärung, um denselben Betrag zu erhöhen. Der Kunde ist
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern uns die Rücktrittserklärung
innerhalb von einer Woche nach Mitteilung der Anpassung des Kaufpreises zugeht.
5. Liefer- und Leistungszeit
5.1. Alle von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Einhaltung von
Lieferterminen setzt die Erfüllung aller vom Kunden zu erfüllenden
Lieferbedingungen voraus. Fixgeschäfte sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung
durch uns wirksam.
5.2. Die Frist für einen fest vereinbarten Liefertermin verlängert sich im
Falle von Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt um den Zeitraum, über den
die höhere Gewalt andauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Höhere
Gewalt in diesem Sinne sind insbesondere Naturereignisse, Maschinenschäden und
sonstige betrieblichen Störungen, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und
Aussperrung sowie der Eintritt sonstiger
unvorhersehbarer Lieferhindernisse, vorausgesetzt, wir haben diese Ereignisse,
Schäden oder Störungen nicht zu vertreten.
5.3. Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung bleibt vorbehalten. Zu
Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.
6. Zahlungen
6.1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto ohne
Abzug zu leisten. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde auch ohne
Mahnung in Verzug.
6.2. Skontogewährungen sind als Einzelvereinbarungen zu verstehen.
6.3. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur
gegen Vorauszahlungen oder gegen Sicherheitsleistung zu erbringen oder
auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern und durch die die Bezahlung
unserer offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet
wird.
7. Sach- und Rechtsmängel
7.1. Die Rechte des Kunden bei eventuellen Sach- und Rechtsmängeln von
Liefergegenständen bestimmen sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Kunde hat Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen
und Mängel oder Abweichungen zu rügen. Soweit der Kunde bei ordnungsgemäßer Prüfung
erkennbare Lieferabweichungen, insbesondere Mängel, Mengenabweichungen oder
Lieferung anderer als der bestellten Liefergegenstände nicht unverzüglich nach
Ablieferung rügt, gelten diese als genehmigt wie geliefert. Die Rüge ist nicht
mehr unverzüglich, wenn sie uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
zugeht.
7.2. Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen,
soweit der Liefergegenstand nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht
und/oder die Eignung des Liefergegenstandes für die geschuldete Verwendung nur
unerheblich eingeschränkt ist.
7.3. Reklamiert der Kunde Mängel der von uns gelieferten Schmierstoffe oder
Öle, sind wir berechtigt, vom Kunden zum Zweck der Sachverhaltsaufklärung,
insbesondere zum Zweck der Durchführung einer Ölanalyse, eine Probe der
gelieferten Schmierstoffe oder Ole von mindestens zwei Litern zu verlangen und
diese Probe selbst beim Kunden zu entnehmen bzw. die Probeentnahme beim Kunden
zu überwachen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir
unsererseits zur Zurückbehaltung etwaiger Mängelleistungen berechtigt. 7.4.
Mängelgewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf zurückzuführen
ist, dass der Kunde den Liefergegenstand (1.) für einen anderen als den
vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder
den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt, oder (2.) ohne unsere
schriftliche Zustimmung (a.) bearbeitet oder verändert oder (b.) zusammen mit
anderen Produkten einsetzt, die nicht vom Hersteller des Liefergegenstandes für
eine solche Verwendung zugelassen oder freigegeben sind. 7.5. Bei eventuellen
Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen kann der Kunde gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen vorrangig Nachbesserung oder Nachlieferung zur
Beseitigung des Mangels verlangen und erst bei deren Fehlschlagen oder in den
sonstigen gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen vom Vertrag zurücktreten oder
die vereinbarte Vergütung mindern. Wir behalten uns die Wahl der Art der
Nacherfüllung vor. Üben wir das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Kunden
gesetzten angemessenen Frist aus, geht es auf den Kunden über. Wir sind
berechtigt, mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu unternehmen. Liefern wir
zum Zwecke der Nacherfüllung nach, ist der Kunde zur Herausgabe des
mangelhaften Liefergegenstandes verpflichtet und hat Wertersatz für
Gebrauchsvorteile zu leisten.
7.6. Die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie
sich auf Rechte beziehen, die nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
gelten oder soweit der Kunde uns nicht auf Verlangen vollumfänglich die
Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt.
7.7. Die Liefergegenstände sind ausschließlich für den unternehmerischen
Verkehr bestimmt. Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen demgemäß nicht.
Soweit der Kunde den Weiterverkauf von Liefergegenständen an Verbraucher
beabsichtigt, hat er uns darauf vor Vertragsschluss hinzuweisen. Die
gesetzlichen
Rückgriffsansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde nicht
nachweisen kann, dass er die von
uns gelieferten, zum Weiterverkauf bestimmten Liefergegenstände im Regelfall in
der Reihenfolge der Lieferung an seine Kunden ausgeliefert hat (FIFO). Jeder
Rückgriff ist ausgeschlossen, soweit der Kunde uns den Gewährleistungsfall
nicht innerhalb von 5 Tagen in Textform anzeigt. Aufwendungsersatz wird
ausschließlich durch Warengutschriften geleistet. Ein Anspruch auf
Barauszahlung ist ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1. Eine vertragliche oder außervertragliche Schadenersatzpflicht unsererseits
besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen
ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer
natürlichen Person haften wir auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Zusätzlich
haften wir auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile,
die wir bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung
hätten voraussehen müssen. Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne
sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages und die Erreichung des Vertragszweckes überhaupt erst ermöglichen
und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig nach Inhalt und Zweck des
Vertrages vertrauen darf. Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur Übergabe
und Übereignung von Liefergegenständen.
8.2. Wir haften grundsätzlich nicht für Schäden, die durch Liefergegenstände
verursacht worden sind, sofern diese Schäden durch falsche Angaben des Kunden,
mangelhafte Produktwartung oder Handhabung, falsche Bedienung, Verwendung von
nicht zugelassenen oder freigegebenen Teilen oder Produkten sowie bei
Missachtung der Herstellervorschriften entstehen. Ebenso haften wir nicht für
Schäden, die durch Liefergegenstände verursacht worden sind, sofern diese Schäden
durch eine Überprüfung der Arbeitsergebnisse der Liefergegenstände in
regelmäßigen Abständen hätten vermieden werden können. Eventuelle zwingende
Produkthaftungsanspruche nach dem Produkthaftungsgesetz
sowie Ansprüche aus einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie bleiben von den
vorstehenden
Einschränkungen unberührt.
8.3. In Verträgen oder diesen Bedingungen vereinbarte Beschränkungen unserer
Haftung gelten auch für eine etwaige persönliche Haftung unserer Organe,
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
8.4. Unsere Haftung im Zusammenhang mit Sach- oder Rechtsmängeln von
Liefergegenständen, die ohne Vergütung zur Verfügung gestellt werden, z.B.
kostenlos bereitgestellte Erprobungsware, ist auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit
und arglistig verschwiegene Mängel beschränkt.
8.5. Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast wird durch diese Ziffer 8. nicht begründet.
9. Freistellung
Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die mit der Begründung
erhoben werden, der Kunde habe die für seinen Geschäftsbetrieb geltenden
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Aufsichts-,
Wettbewerbs- und Datenschutzrechts, nicht eingehalten. Der Kunde stellt uns
außerdem von allen Ansprüchen Dritter oder sonstigen Schäden aufgrund von
Angaben des Kunden gegenüber Dritten in Bezug auf Eigenschaften oder technische
Merkmale der Liefergegenstände, die von den Angaben des jeweiligen Herstellers
abweichen, frei.
10. Verjährung
10.1. Anspruche von Kunden bei Mängeln von Liefergegenständen verjähren bei neu
hergestellten Liefergegenständen nach einem Jahr, bei gebrauchten
Liefergegenständen nach sechs Monaten. Mit Ablauf der vereinbarten
Verjährungsfristen erlischt auch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Für Ansprüche
in Bezug auf Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für
ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie für Schadenersatzansprüche, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer verschuldeten Verletzung von
Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person beruhen, für Ansprüche aus
Beschaffenheitsgarantien und den gesetzlichen Rückgriff gilt jedoch stets die
gesetzliche Verjährungsfrist. Für den Beginn der Verjährung gilt jeweils die
gesetzliche Verjährungsfrist.
10.2. Unternehmen wir bezüglich eines Liefergegenstandes die Nacherfüllung,
führt dies nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Rechte des Kunden bei
Mängeln in Bezug auf den nachgebesserten Liefergegenstand (einschließlich
etwaiger Ersetz- oder Austauschteile) bzw. den nachgelieferten
Ersatzgegenstand. Die Rechte verjähren vielmehr unbeschadet der Nacherfüllung
mit Ablauf der für den nachgebesserten oder ersetzten Liefergegenstand
geltenden, verbleibenden Verjährungsfrist mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens
drei Monate nach Abschluss der Nacherfüllung oder der Verweigerung weiterer
Nacherfüllungsversuche eintritt.
11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung von - auch kaufmännischen - Zurückbehaltungsrechten
durch den Kunden sind nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche
unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Das gilt insbesondere auch für die Minderung
laufender Zahlungen an uns aufgrund von angeblichen Mängeln von
Liefergegenständen; dem Kunden bleibt in diesem Fall vorbehalten, diesbezüglich
nach Zahlung Rückzahlung aus Bereicherungsrecht bzw. Schadenersatz nach Maßgabe
des Vertrages geltend zu machen. Wir sind berechtigt, Leistungen aus dem
Vertrag auch aufgrund von Ansprüchen gegen den Kunden aus anderen rechtlichen
Verhältnissen zurückzubehalten.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen an den Kunden aufgrund des
Vertrags gelieferten Waren (,,Vorbehaltsware") bis zum vollständigen
Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der gesamten
Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor
(,,Eigentumsvorbehalt'). Sofern die Vorbehaltsware in ein Land verbracht wird,
in dem der vorstehende Eigentumsvorbehalt nicht in vollem Umfang wirksam ist,
ist der Kunde verpflichtet, uns eine gleichwertige Sicherheit zu verschaffen.
12.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerruflich im
Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Der Kunde tritt an
uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit
allen Nebenrechten ab. Die Abtretung dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche,
zu deren Sicherung der Eigentumsvorbehalt bestimmt ist. Der Kunde ist zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange
wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Wir dürfen diese
Einziehungsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Der Kunde hat auf
unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Vorbehaltsware
veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
12.3. Die Parteien vereinbaren, dass eine etwaige Verarbeitung der
Vorbehaltsware durch den Kunden in unserem Namen und für unsere Rechnung
erfolgt und wir unmittelbar Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen
mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als
der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (,Bruchteilseigentum") an
der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert
der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher
Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt
sein künftiges Eigentum oder- im vorgenannten Verhältnis - Miteigentum an der
neu geschaffenen Sache zur Sicherheit auf uns. Ist die Vorbehaltsware mit anderen
Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns
gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem
in Satz 1 dieser Ziffer 12.3 genannten Verhältnis.
12.4. Die Vorbehaltsware ist pfleglich zu behandeln. Jede Beeinträchtigung der
Vorbehaltsware, insbesondere Beschädigungen, und alle Eingriffe Dritter in die
Vorbehaltsware und/oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen
und Beschlagnahmen, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde
hat die Kosten aller Maßnahmen zur Freistellung der Vorbehaltsware und/oder der
abgetretenen Forderungen von Rechten Dritter zu tragen. Mit Ausnahme der
vorstehend unter 12.2 und 12.3 gewährten Befugnisse sind Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der
Vorbehaltsware, unzulässig.
13. Pfandrecht
Der Kunde räumt uns zur Sicherung sämtlicher offener Forderungen aus der
gesamten Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren
Besitz gelangten Gegenständen des Kunden ein.
14. Freigabe von Sicherheiten
Soweit der realisierbare Wert der gesamten Sicherheiten, die wir von unserem
Kunden erhalten haben (der mit 2/3 des Nominalwerts anzusetzen ist, soweit
nicht eine Partei einen abweichenden realisierbaren Wert beweist), 110% der
gesamten gesicherten Anspruche (,,Übersicherungsgrenze") übersteigt, sind
wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden den die Übersicherungsgrenze
übersteigenden Teil der Sicherheit an den Kunden zurück zu übertragen.
15. Abtretungen
Der Kunde ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt, die Rechte aus
dem Vertrag - mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen - abzutreten. Die Zustimmung
darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
16. Annahmeverzug
Kommt der Kunde mit der Abnahme der ihm ordnungsgemäß angebotenen Ware oder
Leistung in Verzug,
so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und
Schadenersatz in Höhe von 25 % des Rechnungswertes zu verlangen, es sei denn,
der Kunde weist nach, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
17. Textform
Alle nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen zu machenden Anzeigen oder
abzugebenden Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b
BGB).
18. Datenerfassung
Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass wir im Rahmen der
Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten aus dem Geschäftsbetrieb des Kunden
speichern und verarbeiten.
19. Anwendbares Recht
Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht
mit Ausnahme der UN-Kaufrechtskonvention.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten ist Waldshut-Tiengen.